Unterposition 880730andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen
Gültig seit 01.01.2022
Die Zolltarifnummer 880730 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8807 („Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Unterposition bündelt 880730 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8807300010 | für zivile Luftfahrzeuge |
| 8807300020 | für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden |
| 8807300040 | Verbindungsteile zum Herstellen von Hubschrauberheckrotorwellen |
| 8807300099 | andere |
Häufige Fragen zu 880730
880730 bezeichnet „andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen“, eine Einreihung innerhalb der Position 8807 („Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806“) im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
880730 umfasst 4 Untercodes, darunter „für zivile Luftfahrzeuge“, „für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden“ und „Verbindungsteile zum Herstellen von Hubschrauberheckrotorwellen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
Die Einreihung 880730 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.
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