Position 9013Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9013 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 90 („Optische, Fotografische oder Kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; Medizinische und Chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für Diese Instrumente, Apparate und Geräte“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“). Als Position bündelt 9013 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 9013
9013 bezeichnet „Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“ im Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“).
9013 umfasst 4 Untercodes, darunter „Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI“, „Laser, ausgenommen Laserdioden“ und „andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,7 %.
Die Einreihung 9013 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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