Zolltarifnummer 9705290012Sammlungen und Sammlungsstücke tierischen Ursprungs

Gültig seit 28.06.2025

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Alle Drittländer

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Europäische Union

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

    Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

  • Import control on cultural goods

    Herkunft: Alle Drittländer

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 muss für Kulturgüter keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn sie vor dem 28.6.2025 in eines der folgenden besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt wurden: i) die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst, ii) die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst, iii) die aktive Veredelung.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 besteht für Kulturgüter keine Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers, wenn sie als Rückwaren im Sinne des Artikels 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wiedereingeführt werden.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 besteht für Kulturgüter keine Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers, wenn - die Kulturgüter zum alleinigen Zweck eingeführt werden, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten, und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt, - die Kulturgüter im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union verbracht werden, und zwar zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen. Siehe auch Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1079 („Detaillierte Regelungen für eine Ausnahme von den Vorschriften in Bezug auf vorzulegende Dokumente“).

    Das Verbringen von in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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