Position 0712Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 0712
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Die Zolltarifnummer 0712 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 07 („Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken Verwendet Werden“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0712 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12,8 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
071220Speisezwiebeln
071231Pilze der Gattung Agaricus
071232Judasohrpilze (Auricularia spp.)
071233Zitterpilze (Tremella spp.)
071234Shiitake (Lentinus edodes)
071239andere
071290anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

Häufige Fragen zu 0712

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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