Position 3706Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3706 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 37 („Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3706 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3706
3706 bezeichnet „Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3706 umfasst 2 Untercodes, darunter „mit einer Breite von 35 mm oder mehr“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3706 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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