KN-Code 43021915von Bibern, Bisamratten oder Füchsen
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 43021915 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 4302 („Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Restriction on entry into free circulation
Herkunft: ERGA OMNES
Für die Einfuhr ist der Zollstelle am Ort des Eintritts in die Europäische Union eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission). Die zuständigen Behörden, die von Drittstaaten für die Ausstellung der Bescheinigungen ernannten wurden, sind der Europäischen Kommission mitzuteilen, die diese Angaben an die Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, an Dritte weitergibt.
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 43021915
43021915 bezeichnet „von Bibern, Bisamratten oder Füchsen“, eine Einreihung innerhalb der Position 4302 („Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Regulation 3254/91 und Regulation 0966/23.
Für 43021915 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 43021915 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.
43021915 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 430219 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 43021915 erfasst speziell „von Bibern, Bisamratten oder Füchsen“.
Die Einreihung 43021915 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.