Position 5804Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen|6002|bis 6006
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5804 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5804 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5804
5804 bezeichnet „Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5804 umfasst 4 Untercodes, darunter „Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe“, „aus Chemiefasern“ und „aus anderen Spinnstoffen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 8 %.
Die Einreihung 5804 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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