Position 6005Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen|6001|bis 6004
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 6005 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 60 („Gewirke und Gestricke“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6005 insgesamt 14 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 600521 | roh oder gebleicht |
| 600522 | gefärbt |
| 600523 | buntgewirkt |
| 600524 | bedruckt |
| 600535 | Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1|zu diesem Kapitel |
| 600536 | andere, roh oder gebleicht |
| 600537 | andere, gefärbt |
| 600538 | andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen |
| 600539 | andere, bedruckt |
| 600541 | roh oder gebleicht |
| 600542 | gefärbt |
| 600543 | buntgewirkt |
| 600544 | bedruckt |
| 600590 | andere |
Häufige Fragen zu 6005
6005 bezeichnet „Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6005 umfasst 14 Untercodes, darunter „roh oder gebleicht“, „gefärbt“ und „buntgewirkt“ u. a.
Die Einreihung 6005 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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