Position 6210Kleidung aus Erzeugnissen der Position|5602, 5603, 5903, 5906|oder 5907
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6210 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6210 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6210
6210 bezeichnet „Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6210 umfasst 5 Untercodes, darunter „aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603“, „andere Kleidung, von der in der Position 6201 beschriebenen Art“ und „andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art“ u. a.
Die Einreihung 6210 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.