Kapitel 66REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON
Gültig seit 31.12.1971
REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON
Die Zolltarifnummer 66 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“). Als Kapitel bündelt 66 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 5,2 %.
Positionen
Häufige Fragen zu 66
66 bezeichnet „Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile Davon“ im Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
66 umfasst 3 Untercodes, darunter „Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)“, „Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren“ und „Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 5,2 %.
Die Einreihung 66 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
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