KN-Code 93063010für Revolver und Pistolen der Position|9302|und für Maschinenpistolen der Position|9301
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 93063010 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 9306 („Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIX („Waffen und Munition“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Ukraine | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Libyen
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür (siehe den Anhang der entsprechenden Gesetzgebung mit der Liste der Geräte, die zur internen Repression verwendet werden könnten)
Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit
Herkunft: Weißrußland
Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1aa.1)
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export prohibition | Weißrußland |
| Export authorization | Russische Föderation |
| Restriction on export | Alle Drittländer |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control on restricted goods and technologies | Iran (Islamische Republik) |
| Export control on restricted goods and technologies | Libyen |
| Export control on restricted goods and technologies | Myanmar |
| Export control on restricted goods and technologies | Simbabwe |
| Export control on restricted goods and technologies | Syrien |
| Export control on restricted goods and technologies | Venezuela |
| Export control on restricted goods and technologies | Weißrußland |
| Export control | Weißrußland |
| Export control | Alle Drittländer |
| Export control | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 93063010
93063010 bezeichnet „für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301“, eine Einreihung innerhalb der Position 9306 („Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen“) im Abschnitt XIX („Waffen und Munition“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für Ukraine hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1821/16, Decision 0295/14, Regulation 0044/16 u. a.
Für Waren mit Ursprung Ukraine sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 93063010 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 93063010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
93063010 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 930630 („andere Patronen und Teile davon“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 93063010 erfasst speziell „für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301“.
Die Einreihung 93063010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.