Lieferantenerklärung einfach erklärt: Einzel-LE und Langzeit-LE
Was ist eine Lieferantenerklärung? Einzel-LE vs. Langzeit-LE: Wann Sie welche brauchen und wie Sie diese korrekt ausstellen.
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung (LE) ist ein Dokument, mit dem ein Lieferant innerhalb der EU den präferenziellen Ursprung seiner Waren bestätigt. Sie ist kein Zolldokument im engeren Sinne, sondern ein Nachweis zwischen Handelspartnern – also vom Lieferanten an den Kunden.
Der Hintergrund: Die EU hat mit zahlreichen Ländern Freihandelsabkommen geschlossen, die reduzierte Zollsätze oder Zollfreiheit ermöglichen. Um diese Präferenzen bei der Ausfuhr nutzen zu können, muss der Exporteur nachweisen, dass die Ware ihren Ursprung in der EU hat. Genau hier kommt die Lieferantenerklärung ins Spiel – sie liefert dem Exporteur die Information über den Ursprung der bezogenen Ware.
Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten (Hersteller oder Zwischenhändler) ausgestellt, nicht von der Zollbehörde. Der Lieferant ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben. Die Zollbehörden können jedoch jederzeit die zugrunde liegende Dokumentation anfordern.
Eine Lieferantenerklärung wird benötigt, wenn ein EU-Exporteur Präferenzzölle bei der Ausfuhr nutzen möchte, wenn ein Weiterverkäufer die Ware unverändert exportiert und einen Ursprungsnachweis (z. B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) ausstellen muss, oder wenn ein Hersteller bezogene Vormaterialien in seiner Kalkulation als Ursprungswaren anrechnen möchte (Kumulierung).
Einzel-Lieferantenerklärung vs. Langzeit-Lieferantenerklärung
Es gibt zwei Formen der Lieferantenerklärung:
Einzel-Lieferantenerklärung (LE)
Die Einzel-Lieferantenerklärung bezieht sich auf eine einzelne Lieferung. Sie eignet sich für einmalige oder seltene Lieferungen, Sonderanfertigungen und Waren, deren Ursprungseigenschaft sich von Lieferung zu Lieferung ändern kann. Die Erklärung wird auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem separaten Handelspapier abgegeben und muss sich eindeutig auf die gelieferte Ware beziehen.
Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt für regelmäßige Lieferungen gleichartiger Waren über einen längeren Zeitraum – maximal 24 Monate. Sie ist der Regelfall bei laufenden Geschäftsbeziehungen.
Eine LLE muss folgende Daten enthalten:
| Angabe | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfertigungsdatum | Datum der Erstellung der Erklärung |
| Anfangsdatum | Ab wann die LLE gilt |
| Ablaufdatum | Bis wann die LLE gilt (max. 24 Monate ab Anfangsdatum) |
Wichtige Fristen: Das Anfangsdatum darf maximal 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Die Geltungsdauer beträgt maximal 24 Monate. Für Lieferungen, die länger als 12 Monate zurückliegen, kommt nur eine Einzel-LE in Frage.
Wann welche Form?
| Kriterium | Einzel-LE | Langzeit-LE |
|---|---|---|
| Lieferhäufigkeit | Einmalig oder selten | Regelmäßig |
| Geltungsdauer | Eine Lieferung | Bis 24 Monate |
| Verwaltungsaufwand | Pro Lieferung | Einmalig + Überwachung |
| Typischer Einsatz | Projektgeschäft, Sonderfertigung | Serienlieferung, Rahmenverträge |
Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung
Eine Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung bestätigt, dass die gelieferte Ware die Ursprungsregeln eines bestimmten Freihandelsabkommens erfüllt. Sie enthält das Ursprungsland (in der Regel „Europäische Union", selten ein einzelner Mitgliedstaat) und die Präferenzregelungen, für die die Ursprungsregeln erfüllt sind (z. B. EU-Schweiz, EU-Kanada/CETA, EU-Japan/JEFTA).
Der Empfänger kann auf dieser Basis einen Ursprungsnachweis für die Ausfuhr ausstellen (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung) oder die Ware als Ursprungsware in der eigenen Produktion anrechnen (Kumulierung).
Welche Ursprungsregeln müssen erfüllt sein?
Die Ursprungsregeln variieren je nach Freihandelsabkommen und Warengruppe. Typische Kriterien sind:
- Positionswechsel – Das Endprodukt muss einer anderen Zolltarifposition zugeordnet sein als die eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprung
- Wertschöpfung – Der Anteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten
- Spezifische Be- oder Verarbeitungen – Bestimmte Fertigungsschritte müssen in der EU durchgeführt worden sein
Die genauen Regeln finden Sie in den jeweiligen Freihandelsabkommen oder in der Datenbank Access2Markets der Europäischen Kommission.
Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung
Wenn eine Ware die Ursprungsregeln nicht vollständig erfüllt, kann der Lieferant dennoch eine Erklärung abgeben – über die Be- und Verarbeitungen, die in der EU an der Ware durchgeführt wurden. Diese sogenannte Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung ist relevant, wenn der Kunde die Ware weiterverarbeitet und die zusätzliche Verarbeitung zusammen mit der bereits durchgeführten ausreicht, um den Ursprung zu begründen, oder wenn die Kumulierung genutzt werden soll.
Formvorschriften
Der Wortlaut einer Lieferantenerklärung ist verbindlich festgelegt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Anhänge 22-15 bis 22-18).
Die Erklärung kann auf der Rechnung, dem Lieferschein, einem separaten Handelspapier oder einem Formular (erhältlich bei IHKs) abgegeben werden. Inhaltlich muss die Warenbeschreibung eindeutig zuordenbar sein (Nämlichkeit). Bei einer LE mit Präferenzursprung sind das Ursprungsland und die relevanten Präferenzregelungen anzugeben. Die Erklärung muss vom Lieferanten unterschrieben sein (im Original, es sei denn, Erklärung und Rechnung sind elektronisch erstellt).
Lieferantenerklärungen und die zugrunde liegende Dokumentation müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Die Zollbehörden können die Vorlage jederzeit verlangen.
Häufige Fehler bei Lieferantenerklärungen
Fehlender oder falscher Wortlaut – Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben. Abweichungen – auch kleine – können dazu führen, dass die Erklärung von den Zollbehörden nicht anerkannt wird.
Abgelaufene Langzeit-Lieferantenerklärungen – LLEs haben ein Ablaufdatum. Wird dieses überschritten, ist die Erklärung ungültig. Unternehmen sollten ein Fristenmanagement einrichten, um rechtzeitig neue LLEs anzufordern.
Fehlende Prüfung der Ursprungseigenschaft – Eine Lieferantenerklärung darf nur ausgestellt werden, wenn der Lieferant die Ursprungseigenschaft tatsächlich geprüft hat. Eine pauschale Ausstellung ohne Prüfung ist rechtswidrig und kann bei Zollprüfungen zu Nacherhebungen und Bußgeldern führen.
Kein Bezug zur gelieferten Ware – Die Erklärung muss sich eindeutig auf die konkrete Lieferung beziehen. Eine generische Erklärung ohne Bezug zu bestimmten Waren oder Rechnungen ist ungültig.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Lieferantenerklärung und einem Ursprungszeugnis?
Eine Lieferantenerklärung ist ein Dokument zwischen Handelspartnern innerhalb der EU. Ein Ursprungszeugnis (z. B. EUR.1) ist ein offizielles Zolldokument, das bei der Ausfuhr aus der EU verwendet wird. Die Lieferantenerklärung ist die Grundlage, auf der der Exporteur das Ursprungszeugnis beantragen kann.
Muss die Lieferantenerklärung für jedes Freihandelsabkommen separat ausgestellt werden?
Nein. Eine Lieferantenerklärung kann mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig abdecken. Der Lieferant gibt an, für welche Abkommen die Ursprungsregeln erfüllt sind.
Gilt die Lieferantenerklärung auch für die Schweiz?
Ja. Das Freihandelsabkommen EU–Schweiz ermöglicht Präferenzzölle. Für den Nachweis des Ursprungs innerhalb der Lieferkette wird auch hier eine Lieferantenerklärung benötigt. Mehr zu den Besonderheiten der Zolltarifnummer in der Schweiz.
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